Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 18.02.2013 - 2 Ws 886/12 (Vollz)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,52716
OLG Koblenz, 18.02.2013 - 2 Ws 886/12 (Vollz) (https://dejure.org/2013,52716)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.02.2013 - 2 Ws 886/12 (Vollz) (https://dejure.org/2013,52716)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18. Februar 2013 - 2 Ws 886/12 (Vollz) (https://dejure.org/2013,52716)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,52716) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2015, 13834
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 1-IV-20
    Unanfechtbar ist dabei nach herrschender Auffassung entsprechend § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO (i.V.m. § 110 Satz 2 SächsSVVollzG i.V.m. § 120 Abs. 2 StVollzG) lediglich eine Entscheidung, mit der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten im gerichtlichen Strafvollzugsverfahren abgelehnt wird (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 1 Ws 294/13 - juris Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 2 Ws 886/12 [Vollz] - juris Rn. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - III-1 Vollz [Ws] 672/12 - juris Rn. 1; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. November 2008 - 3 Vollz [Ws] 64/08 - juris Rn. 8; a.A. OLG Rostock, Beschluss vom 6. Februar 2012 - I Vollz [Ws] 3/12 - juris Rn. 18).
  • OLG Karlsruhe, 25.03.2020 - 2 Ws 38/20

    Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen über medizinische Leistungen für

    Die an sich gemäß §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das landgerichtliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist unzulässig, da nach der vom Senat geteilten (Beschluss vom 27.2.2020 - 2 Ws 511/19), in Rechtsprechung (OLG Naumburg, Beschluss vom 9.9.2003 - 1 Ws 275/03, juris; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127; OLG Hamm, Beschluss vom 4.12.2012 - III-1 Vollz (Ws) 672/12, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.2.2013 - 2 Ws 886/12 (Vollz), juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.2.2014 - 1 Ws 294/13, juris; a.A. bei zulässig eingelegter Rechtsbeschwerde OLG Rostock, Beschluss vom 6.2.2012 - I Vollz (Ws) 3/12) und Literatur (Spaniol a.a.O., Teil IV § 120 StVollzG Rn. 20; Arloth/Krä a.a.O., § 120 Rn. 7; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 120 Rn. 5; Euler in Beck OK Strafvollzug Bund, § 120 StVollzG Rn. 11; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, 12. Aufl., P § 120 StVollzG Rn. 140; Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, Teil C Rn. 347) ganz überwiegend vertretenen Auffassung die in § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO vorgenommene Beschränkung dahin zu verstehen ist, dass im Prozesskostenhilfeverfahren bei Ablehnung des Antrags wegen fehlender Erfolgsaussicht kein Rechtsmittel zu einer Instanz eröffnet werden soll, die - wie das Rechtsbeschwerdegericht in Strafvollzugssachen - nicht als Tatsacheninstanz mit der Hauptsache befasst werden kann.
  • OLG Koblenz, 06.08.2020 - 4 Ws 382/20

    Sichtkontrolle von Briefen in der Haftanstalt Keine Verletzung der

    Im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist die Beschwerde nach überwiegender, auch vom Senat vertretener Auffassung allerdings dann nicht statthaft, wenn es - wie hier - um die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Begehrens geht, weil im Prozesskostenhilfeverfahren kein Rechtsmittel zu einer Instanz eröffnet werden soll, die nicht als Tatsacheninstanz mit der Hauptsache befasst werden kann (OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 886/12 v. 18. Februar 2013 - BeckRS 2015, 13834; OLG Hamm, Beschl. III - 1 Vollz (Ws) 672/12 v. 4. Dezember 2012 - juris; OLG Hamburg, Beschl. 3 Vollz (Ws) 25/06 v. 24. Februar 2006 - juris).
  • KG, 14.02.2022 - 5 Ws 4/22

    Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes in Vollzugssachen

    Zwar ist eine sofortige Beschwerde im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nach überwiegender, auch vom Senat vertretener Auffassung dann nicht statthaft, wenn es um die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Begehrens geht, weil im Prozesskostenhilfeverfahren kein Rechtsmittel zu einer Instanz eröffnet werden soll, die nicht als Tatsacheninstanz mit der Hauptsache befasst werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2018 - 5 Ws 20/18 Vollz - juris Rn. 2 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 2 Ws 886/12 Vollz - BeckRS 2015, 13834; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 7. Aufl., 12. Kap. § 120 Rn. 12; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rn. 140; Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 120 Rn. 7, jeweils m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht